LBDG 1997
Gliederung
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 98c LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 98c § 98c
… 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b , 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1. (3) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens…
§ 70 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 70 § 70
…Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.…
Rückverweise