Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 98b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
…GBG sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich 1. der Fristen und 2. der Beweislastumkehr die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.…
§ 98c Benachteiligungsverbot
… 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b, 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1. (3) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens…