Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
| Verwendungsgruppe(n) | Amtstitel | |
| in den Gehaltsstufen 1 bis 9 | ab der Gehaltsstufe 10 | |
| L PA, L1 | Professor | |
| je nach Verwendung | ||
| L2 | Berufsschullehrer Erzieher Fachlehrer | Berufsschuloberlehrer Obererzieher Fachoberlehrer |
| L3 | Lehrer für (unter Hinzufügen des Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrer für (unter Hinzufügen des Unterrichtsstandes) |
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
| für den | Amtstitel |
| Leiter einer Schule | Direktor |
| Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorstand |
| Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorstand |
§ 163 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 163
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 163 Amtstitel (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen: Verwendungsgruppe(n) Amtstitel in den Gehaltsstufen 1 bis 9 ab der Gehaltsstufe 10 L PA, L1…
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