§ 153 2. HAUPTSTÜCK
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 153 2. HAUPTSTÜCK
Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anders bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
§ 153 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 153 2. HAUPTSTÜCK
…Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt Lehrer § 153 Ernennungserfordernisse Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht…
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