§ 153 Ernennungserfordernisse
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 153 Ernennungserfordernisse — LBDG 1997
Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anders bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.