LBDG 1997
Gliederung
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 122 § 122
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
…Eine ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses hätte demgegenüber zur Beendigung des gemäß § 3 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit § 122 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) ab Zustellung der Disziplinaranzeige anhängigen Disziplinarverfahrens dessen ausdrücklicher Einstellung nach § 134 LBDG 1997 aus einem dort aufgezählten Grund bedurft. 23 Die…
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