§ 117 § 117
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)
§ 32 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 32 § 32
…unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde. (2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten…
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