Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind
1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,
2. die Leistungsfeststellungskommission.
§ 29 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 29 § 29
…Mitteilung des Beurteilungsergebnisses auf Grund eines Erkenntnisses der Vollversammlung als Leistungsfeststellung gilt. (2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden. (3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 . Dies…
Rückverweise