§ 106 Leistungsfeststellungsbehörden
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Behörden zur Leistungsfeststellung der Landesbeamten sind
1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu,
2. die Leistungsfeststellungskommission.
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