(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
1. Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
2. andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
3. verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
Die in § 86 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, höchstens jedoch auf ihr Eineinhalbfaches.
(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) In dem in § 93 Abs. 1 Z 2 genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 35 Pensionsbeitrag
…Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen 1. Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaub nach § 95 LBDG 1997 oder 2. gänzlicher Dienstfreistellung nach § 96a Abs. 1 Z 3 oder § 96c LBDG 1997 oder…
§ 95 Frachtkostenersatz
(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen 1. Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, 2. andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweis…
§ 9 Hemmung der Vorrückung
…er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, 2. Karenzurlaub gemäß § 95 LBDG 1997. (5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest…