§ 92 Allgemeines
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des §§ 89 bis 91 anzuwenden.
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