LBBG 2001
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Reisegebührenrecht
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
7. Unterabschnitt Versetzung
§ 91 § 91
Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
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