Für Beamte, die Trennungsgebühr beziehen, ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
§ 92 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 92 § 92
…im Ausland sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 7. Unterabschnittes mit Ausnahme des §§ 89 bis 91 anzuwenden.…
§ 101 § 101
…von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 67, 76, 91, 94, 100 oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. (3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § …
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