(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 56 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat die Landesregierung die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 118a Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland
…Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen…
§ 80 Reisezulage
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 56 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. (2) Die Landesregierung hat die Nächtigungsgebühr im Einzelfall abweichend von den nac…
§ 81 Bemessung der Reisezulage
…1) Die gemäß § 80 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils…