LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001§ 77

§ 77Allgemeines

In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,

1. auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden,

2. auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst

werden,

3. auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

4. auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und

5. auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.

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