(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,
1. auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden,
2. auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst
werden,
3. auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
4. auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
5. auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 77 Allgemeines
(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, 1. auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden, 2. auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie …
§ 78 Nebenkosten
…1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen: 1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass; 2. die Kosten der Sichtvermerke; 3. die Kosten…
§ 79 Reisekostenvergütung
…1) Bei Auslandsreisen nach § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 gebührt der Beamtin oder dem Beamten an Stelle der in § 57 Abs. 5 vorgesehenen…
§ 34a Auslandsverwendungszulage
…ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 77 gilt, 4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und 5. einem Kinderzuschlag…