LBBG 2001
Gliederung
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
1. einem Grundbetrag,
2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
3.einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 77 gilt,
4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
5. einem Kinderzuschlag für jedes
a) eheliche Kind,
b) legitimierte Kind,
c) Wahlkind,
d) uneheliche Kind,
e) Stiefkind
des Beamten, für das er gemäß
Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
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