§ 59 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,
2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
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