(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,
2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
§ 60 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 60 § 60
…Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 3 § 3
…Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden. (3) § 35a des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung…
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