(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Hauptstückes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Landesregierung benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
§ 62 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 62 § 62
…Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder ( § 62 Abs. 3 LBBG 2001 ) je Fahrkilometer 0,243 Euro. (4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer. (5) (Anm…
§ 70 § 70
…Nächtigungsgebühr (1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht ( § 58 Abs. 2 ) gebührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt. (2) Für die zur Hinreise…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 3 § 3
…Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden. (3) § 35a des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung…
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