(1) Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 9 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 48 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 48 § 48
…der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist, 2. Zeitvorrückung ( § 49 ), 3. Beförderung ( § 50 ), 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 11 Abs. 1 bis 4 und § 51 ) und 5…
§ 24 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 24 § 24
…Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 . (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (3…
§ 25 § 25
…des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember…
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