Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1.Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
2.Zeitvorrückung (§ 49),
3.Beförderung (§ 50),
4.Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und
5.Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).
§ 25 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 § 25
…Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember…
§ 24 § 24
…Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 (1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 , LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12 . (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015) (3…
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