§ 43 Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | 193,80 Euro |
VI bis IX | 246,20 Euro |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden