(1) Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Abs. 1 ist auf Bedienstete, die gemäß § 1 Bgld. PG-K der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen und bei der KRAGES gemäß § 1 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022, als Angehörige von Gesundheitsberufen oder in Krankenanstalten im Rahmen eines Wechsel- oder Schichtdienstes tätig sind und auf Bedienstete des 2. Hauptstückes, 1. Abschnitt des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nicht anzuwenden.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 33a § 33a
(1) Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille de…
§ 17 Nebengebühren
…Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 32), 15. die Personalzulage (§ 33), 16. Nachtdienstvergütung (§ 33a). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (2) Die unter Abs. 1 Z…