LBBG 2001
Gliederung
(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Lehrerinnen und Lehrer,
3. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.
§ 114 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 114 § 114
…1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§…
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