§ 26 Erschwerniszulage
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 Nebengebühren
… 22), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 23), 6. die Mehrleistungszulage (§ 24), 7. die Belohnung (§ 25), 8. die Erschwerniszulage (§ 26), 9. die Gefahrenzulage (§ 27), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 28), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 29), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr…