LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 17 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 17 § 17
… 22 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 23 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 24 ), 7. die Belohnung ( § 25 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 26 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 27 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 28 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 29 ), 12. und 13. (entfallen mit LGBl. Nr…
§ 91 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 91 § 91
…Erschwerniszulage Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001 . Diese beträgt monatlich 1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%, 2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%, 3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7% des Monatsentgelts. Abweichend von…
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