§ 91 § 91
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Bgld. LVBG 2013
Gliederung
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%
des Monatsentgelts. Abweichend von
sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (
) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.
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