§ 91 Erschwerniszulage
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §§ 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich
1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%
des Monatsentgelts. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (§ 120a LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.
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