LBBG 2001
Gliederung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
1. nicht in Freizeit oder
2.gemäß § 59 Abs. 4 Z 3 LBDG 1997 im Verhältnis 1:1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1.im Falle des § 59 Abs. 4 Z 2 LBDG 1997 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2.im Falle des § 59 Abs. 4 Z 3 LBDG 1997 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 LBDG 1997 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 17 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50%,
2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 59 Abs. 3 LBDG 1997 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der das Kalenderquartal. Die im das Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
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