Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 112 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 112 § 112
…Aufhebung von Teilen des Landesbeamtengesetzes 1985 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, soweit mit dieser Bestimmung das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979 , BGBl. Nr. 333, das Gehaltsgesetz …
§ 114 § 114
…5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe…
§ 82 § 82
…einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 34a Z 1 bis 3, § 34b und § 34c , 2. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 34a bis 34d und 34f . Wird eine Dienstzuteilung nach Z …
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