(1) Für Zeiträume, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 17 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 17 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 17 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 17 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 17 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 18 Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeitund bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen 1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, gebühren dem Beamten abweichend vom § 17 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im…
§ 12b Bezüge bei Dienstfreistellungnach § 18 Abs. 1 LBDG 1997
…1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 18 Abs. 1 LBDG 1997 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung…
§ 35 Pensionsbeitrag
… 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12c Abs. 2 ergibt. (6) Der nach § 18 Abs. 1 LBDG 1997 freigestellte oder nach § 18 Abs. 3 oder § 20 LBDG 1997 außer Dienst gestellte…