LBBG 2001
Gliederung
(1) Für Zeiträume, in denen
1.die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder
2.der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom
keine pauschalierten Nebengebühren der im
angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom
mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach oder 2 gilt.
§ 46 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 46 § 46
…31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) erfüllt sind. Die §§ 18, 19 und 21 LBBG 2001 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 31 Abs. 6 LBBG 2001 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. (2) Den Vertragsbediensteten des…
§ 36 § 36
…Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 46 anwendbaren §§ 17 bis 23 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (7) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 gebührt nicht, wenn 1. die oder der Vertragsbedienstete in ein anderes…
§ 45a LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 45a § 45a
…zugrunde zu legen. (8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen. (9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in eine…
Rückverweise