LB-PG
Gliederung
2. Abschnitt Ruhebezug
§ 8 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
2. die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…Entscheidung der Gemeindevorstehung der vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung bedarf. 8. An die Stelle des Empfanges eines Überweisungsbetrages tritt bei der Anwendung der §§ 8 bis 11 LB-PG der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung. 9. § 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § …
§ 27 Pensionsbeitrag
…den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen; 4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren ( § 61 LB-PG ). Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 3a) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z…
§ 9d Sonderbestimmungen für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs. 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; 3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten; 4. Zeiten der Kindererziehung…
§ 4a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 4a Sonderbestimmungen für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; 3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ …
Art. 3a Artikel IIIa
…folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. (4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 LB-PG oder § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.…
§ 14 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 14 Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; 3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ …
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