(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
2. die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 10a Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
…Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der…
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren,Festhalten in Nebengebührenwerten
…abgeltungen nach den §§ 102 L-BG oder 31 LB-GG, 6. Bereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den §§ 103 L-BG oder 32 LB-GG, 7. Mehrleistungszulagen nach § 104 L-BG, 8. Erschwerniszulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 106 L-BG oder 34 und 35 Abs 1 LB-GG, 9. Gefahrenzulagen bzw -abgeltungen nach den §…