§ 73 Rückwirkung von Verordnungen
In Kraft seit 18. Mai 2019
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LB-PG
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 73 Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.
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