LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
§ 70 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
…§ 70 Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis…
§ 63 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 63 (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienst…
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