§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
In Kraft seit 01. Januar 2003
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LB-PG
Gliederung
8. Abschnitt Nebengebührenzulage
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
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