LB-PG
Gliederung
6. Abschnitt Versorgung bei Abgängigkeit
§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.§ 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
2.Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.
3.Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.
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