§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen einesBeamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
2. Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.
3. Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.
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