LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
§ 39 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
…§ 39 Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.…
§ 75 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…§ 75 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 59 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht: 1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen v…
§ 24 Übergangsbeitrag
§ 24 (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs.…
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