§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Rückverweise
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 75 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich…