§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
In Kraft seit 01. Januar 2001
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LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
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