LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 38 Fälligkeitstag und Auszahlungstag
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 1. jeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 38 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 38 Fälligkeitstag und Auszahlungstag
…§ 38 (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag ( Abs. 2 ). (2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar…
§ 24 Übergangsbeitrag
§ 24 (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs.…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 59 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht: 1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen v…
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 53 (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen. (2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monat…
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