LB-PG
Gliederung
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 36 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 36 Sachleistungen
…§ 36 Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen ( §§ 114 bis 116 L-BG ) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.…
§ 24 Übergangsbeitrag
§ 24 (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs.…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 59 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht: 1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen v…
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 53 (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen. (2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monat…
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