LB-PG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 35 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe
…§ 35 (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 59 (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht: 1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen v…
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 53 (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen. (2) Solange die Bezüge bzw das Monatseinkommen nach Abs. 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monat…
§ 24 Übergangsbeitrag
§ 24 (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs. 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs.…
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