LB-PG
Gliederung
2. Abschnitt Ruhebezug
§ 11 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…Gemeindevorstehung der vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung bedarf. 8. An die Stelle des Empfanges eines Überweisungsbetrages tritt bei der Anwendung der §§ 8 bis 11 LB-PG der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung. 9. § 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § …
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