Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 oder einer gleichartigen Vorgängerbestimmung von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten ist ein besonderer Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 8 zu entrichten, wobei § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Ermittlung des Monatsbezuges die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Bezugshöhe für jene Dienstklasse und Gehaltsstufe zugrunde zu legen ist, der der Beamte im ersten vollen Monat seiner Dienstleistung angehört hat. Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.
§ 207 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…Schlaferlaubnis; b) ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen. 6a. Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG , die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder…
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