(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG (bzw dem EKUG) angerechnet worden ist;
2. soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind;
3. soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Monatseinkommen, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
§ 207 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…Nachtdienste mit Schlaferlaubnis; b) ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen. 6a. Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG , die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 § 72
…Pension erhöhen. Die Anrechnung wird auch wirksam, wenn diese Bedingung auf Grund von Umständen nicht eintritt, die die Gemeinde zu vertreten hat. 9a. § 37d LB-PG ist nicht anzuwenden. 10. § 47 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige nach Z 4 eintretende Verminderung der…
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