(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:
1. bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag;
2. bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde.
(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des Gesundheitsbereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des Gesundheitsbereichs.
(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 28 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…22 bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind; 2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen; 3. gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L…
§ 9 Zuordnungsänderung
…7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1…
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…L-VBG herabgesetzt worden ist oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen, gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht…
§ 10 Überprüfung der Zuordnung oder der Zuordnungsänderung
…1) Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der…