(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete
1. nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den §§ 22 bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind;
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen;
3. gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder
4. gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 L-VBG teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren ihnen keine pauschalierten, unter § 27 Abs 1 Z 1 bis 4 angeführten Nebengebühren. Laufende solche pauschalierte Nebengebühren erlöschen abweichend von § 27 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 4.
(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 22 Abs 1a.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 27 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 27 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 28 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen; 3. gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder 4. gemäß den…
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…wird gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge…