LB-GG
Gliederung
4. Abschnitt Nebengebühren
§ 28 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete
1.nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den §§ 22 bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind;
2.eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen;
3.gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder
4.gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren ihnen keine pauschalierten, unter § 27 Abs 1 Z 1 bis 4 angeführten Nebengebühren. Laufende solche pauschalierte Nebengebühren erlöschen abweichend von § 27 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 4.
(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 22 Abs 1a.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 27 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 27 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
§ 28 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 28 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 28 (1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete 1. nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den §§ 22 bis 22b…
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…wird gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 48 L-BG ); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge…
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