§ 6 Einreihungspläne
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
LB-GG
Gliederung
2. Abschnitt Monatseinkommen und Pensionsbeitrag
§ 6 Einreihungspläne
Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen und Berufsfamilien zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.
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