§ 42 Pensionskassenregelung
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
LB-GG
Gliederung
5. Abschnitt Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 42 Pensionskassenregelung
Die §§ 124 L-BG und 70b L-VBG finden auch auf Bedienstete mit der Maßgabe Anwendung, das dem in diesen Bestimmungen genannte Monatsbezug oder Monatsentgelt das Monatseinkommen im Sinn dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.
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