(1) Bedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit sich dieser Mehraufwand nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Der Ersatz des Mehraufwandes, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 38) abgegolten.
(2) Als Aufwand im Sinn des Abs 1 gelten bei im Ausland verwendeten Bediensteten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 34a Aufwandsentschädigung
(1) Bedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit sich dieser Mehraufwand nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderu…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 31), 4. die Bereitschaftsabgeltung (§ 32), 5. die Gefahrenabgeltung (§ 33), 6. die Erschwernisabgeltung (§ 34), 6a. die Aufwandsentschädigung (§ 34a), 6b. die Belohnung (§ 34b), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich (§ 35), 8. der Fahrtkostenzuschuss (§ 36), 9. die Jubiläumszuwendung…