Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwernisabgeltung, soweit diese besondere Erschwernis sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
…Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 30), 3. die Journaldienstabgeltung (§ 31), 4. die Bereitschaftsabgeltung (§ 32), 5. die Gefahrenabgeltung (§ 33), 6. die Erschwernisabgeltung (§ 34), 6a. die Aufwandsentschädigung (§ 34a), 6b. die Belohnung (§ 34b), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich (§ 35), 8. der Fahrtkostenzuschuss…