Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwernisabgeltung, soweit diese besondere Erschwernis sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 34 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 34 Erschwernisabgeltung
…§ 34 Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwernisabgeltung, soweit diese besondere Erschwernis sich nicht bereits…
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
…Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 30 ), 3. die Journaldienstabgeltung ( § 31 ), 4. die Bereitschaftsabgeltung ( § 32 ), 5. die Gefahrenabgeltung ( § 33 ), 6. die Erschwernisabgeltung ( § 34 ), 6a. die Aufwandsentschädigung ( § 34a ), 6b. die Belohnung ( § 34b ), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich ( § 35 ), 8. der Fahrtkostenzuschuss…
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