Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 33 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 33 Gefahrenabgeltung
…§ 33 Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus…
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
…Modellfunktionen medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit ( § 30 ), 3. die Journaldienstabgeltung ( § 31 ), 4. die Bereitschaftsabgeltung ( § 32 ), 5. die Gefahrenabgeltung ( § 33 ), 6. die Erschwernisabgeltung ( § 34 ), 6a. die Aufwandsentschädigung ( § 34a ), 6b. die Belohnung ( § 34b ), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich…
Rückverweise