Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 35 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich
…Modellfunktionen medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die…
§ 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit (§ 30), 3. die Journaldienstabgeltung (§ 31), 4. die Bereitschaftsabgeltung (§ 32), 5. die Gefahrenabgeltung (§ 33), 6. die Erschwernisabgeltung (§ 34), 6a. die Aufwandsentschädigung (§ 34a), 6b. die Belohnung (§ 34b), 7. die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich…