§ 23 Abzug von Beiträgen
In Kraft seit 01. Januar 2016
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LB-GG
Gliederung
3. Abschnitt Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
§ 23 Abzug von Beiträgen
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.
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