LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandesbediensteten-Gehaltsgesetz3. Abschnitt Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall des Monatseinkommens§ 22

§ 22 Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bei Dienstverhinderung

In Kraft bis 30. Juni 2027
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