(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
1. Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;
2. Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;
3. Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;
4. Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß § 44 abgeben.
(2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden: 1. Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz …
§ 38 Reisegebühren
…den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen: 1. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). 2. In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet; 2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg; 3. Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs…
§ 36 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
…1) Der Dienstgeber kann Bedienstete entweder 1. durch ein Jobticket nach Abs 4 oder 2. durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7 unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen…