LB-GG
Gliederung
1. Abschnitt Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
1.Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;
2. Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;
3.Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;
4.Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß § 44 abgeben.
(2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
§ 2 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2 (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden: 1. Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…§ 3 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich ( § 2 ) nach Anwendung findet; 2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg; 3. Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs…
§ 36 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
…§ 36 (1) Der Dienstgeber kann Bedienstete entweder 1. durch ein Jobticket nach Abs 4 oder 2. durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7 unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen…
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