(1) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw der Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr oder ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihr oder ihm im Ruhestand gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.
(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.
(5) Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 19 Auszahlung
(1) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am E…
§ 16 Pensionsbeitrag
…Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens (§ 19) einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, auf dessen Höhe und Berechnung § 80 L-BG sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage (§ …
§ 38 Reisegebühren
…gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Bediensteten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde. 9…